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    | Gebräuche im inländischen Handel mit Holz und Holzwerkstoffen | 
   
  
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    Präambel 
    Die   Tegernseer Gebräuche gelten für den inländischen Handel mit Rundholz,   Schnittholz, Holzwerkstoffen und anderen Holzhalbwaren. Ihr Allgemeiner Teil   gilt außerdem im inländischen Handel mit ausländischen Erzeugnissen obiger Art.   Ausgenommen sind Handelsgeschäfte zwischen Importeur und erster aufzunehmender   Hand bei entsprechenden Vereinbahrungen. 
    Die Tegernseer Gebräuche gelten   nicht im Handel zwischen der Forstwirtschaft und ihren   Abnehmern. 
     
     
    Erster Teil Allgemeines 
     
    §1  Angebot,   Rechnungserteilung und Zahlungsweise 
    1. Ein Angebot ist für die Dauer von   mindestens zwei Wochen einschließlich eines Regelpostlaufs von drei Tagen   verbindlich, es sei denn das Angebot ist ausdrücklich freibleibend oder   unverbindlich erstellt worden. Im Falle telegrafischer oder fernschriftlicher   Angebotsstellung reduziert sich die Dauer um diese Regelpostlaufzeit. 
    2. Die Rechnung wird über jede Sendung gesondert unter dem Datum des   Versandtages erteilt. Dies gilt auch für Teillieferungen. Vereinbarte   Teilzahlungsfristen beginnen mit diesem Tage zu laufen. 
    3. Geleistete   Anzahlungen bei Abschlüssen werden, wenn nichts anderes vereinbart, auf die   einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet. 
    4. Ist bei laufender   Geschäftsverbindung kein anderes Zahlungsziel zur Übung geworden oder   vereinbart, so ist der Kaufpreis nach Wahl des Käufers entweder innerhalb 30   Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen in bar und ohne jeden Abzug zu   zahlen. Sofern der Warenwert gesondert ausgewiesen ist, erfolgt der Skontoabzug   nur vom Warenwert. 
     
    §2  
    Erfüllungsort/ Gerichtsstand 
    1. Beim   Versendungskauf - z.B. Lieferung ab Werk mit Frachtvergütung bis zu einem   vereinbarten Ort - ist Erfüllungsort für die Lieferung der Ort, wo sich die Ware   zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer   befindet. Ist Lieferung frei Empfangsort vereinbart, so ist dieser der   Erfüllungsort. 
    2. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie   für die sonstigen Leistungen des Käufers ist stets der Ort der gewerblichen   Niederlassung des Verkäufers. 
    3. Bei Lohnaufträgen ist für die   Leistung des Auftraggebers der Ort der gewerblichen Niederlassung des   Auftragnehmers der Erfüllungsort. 
    4. Beim Versendungskauf zwischen   Vollkaufleuten ist der Gerichtsstand, wenn nichts anderes vereinbart ist der   Sitz der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers; bei Lohnaufträgen ist der   Gerichtsstand der Sitz der gewerblichen Niederlassung des   Auftragnehmers. 
     
    §3  Spielraum in der Menge 
    1. Mengenbezeichnungen wie >zirka<, >etwa<, >rund< und   ähnliche berechtigen den Verkäufer bis zu 10% mehr oder weniger als die   vereinbarte Menge zu liefern. 
    2. Wenn in dem Abschluß die Menge durch   die Bezeichnung >von...bis...< ausgedrückt ist, ist der Verkäufer nur zur   Lieferung der Mindestmenge verpflichtet, dagegen auch zur Lieferung bis zur   vorgesehenen Höchstmenge berechtigt. 
    3. Die Ausdrücke >zirka<,   >etwa< oder ähnliche in Verbindung mit der Bezeichnung   >von...bis...< bleiben unberücksichtigt. 
     
    §4  Spielraum nach   Maß 
    1. Sind Längen oder Breiten durch Angabe der einzuhaltenden unteren   oberen Maßgrenzen ausgedrückt, z.B. Längen 3 - 6m, Breite 20 bis 30 cm, dann hat   der Verkäufer die Wahl, beliebige Abmessungen innerhalb der festgesetzten   Maßgrenzen zu liefern. jedoch muss eine Durchschnittslänge bzw.   Durchschnittsbreite erreicht werden, die der Mindestabmessung plus ca. 1/3 der   vereinbarten Differenz entsprechen. 
    2. Ist die Lieferung von   Durchschnittsabmessungen vereinbart, so sind auch bei Zusätzen wie >ca.<,   >etwa< über bzw. Unterschreitungen nur bis zu 5% zulässig. 
    3. Wird die Einhaltung von Mindestdurchschnittslängen und/oder   Mindestdurchschnittsbreiten vereinbart, so dürfen diese nicht unterschritten   werden. 
    4. Ist die Lieferung verschiedener Längen zugelassen, aber   gleichmäßige Längenverteilung vereinbart, so muss von jeder Länge ungefähr die   gleich Kubikmetermenge geliefert werden. Sinngemäß gilt das gleiche, wenn die   Lieferung gleichmäßig verteilter Breiten vereinbart ist. 
    5. Die   Bestimmungen zu Ziffer 1 bis 4 sind maßgebend für die Gesamtmengen, nicht für   Teillieferungen. 
    6. Sind Durchschnittslängen vereinbart, so gilt als   Durchschnitt die Teilung sämtlicher Längen (gesamte laufende Meter) durch die   Stückzahl, ohne Rücksicht auf Breiten. Entsprechendes gilt für die   Durchschnittsbreiten. 
    7. Die Ausdrücke >zirka<, >etwa< und   ähnliche in Verbindung mit der Bezeichnung >von...bis...< bleiben   unberücksichtigt. 
     
    §5  Bestimmung des Begriffs >Wagenladung<   und ähnlicher Bezeichnungen -Fehlfracht- 
    1. Falls der Umfang der Sendung   durch Gewichts- und Volumenangaben nicht genau festgelegt ist, versteht man bei   Schnittholz und bei den Holzwerkstoffen unter >Wagenladung<,   >Waggon< und ähnlichen Bezeichnungen nach Wahl des Verkäufers eine   Lieferung von wenigstens 20t und höchstens 25t. 
    2. Sind zwei oder   mehrere Waggons ohne bestimmte Gewichts- oder Volumensangabe abgeschlossen, so   versteht sich jeder Waggon mit einem Mindestgewicht von 20t und einem   Höchstgewicht von 25t, mit der Maßangabe, dass nicht die Waggonzahl, sondern das   Gesamtgewicht der Lieferung maßgebend ist. Fünf Waggons z.B. sind mindestens   100t und höchstens 125t, auch wenn sie auf weniger als fünf Waggons verladen   werden. bei Restmengen muss der letzte Waggon mit mindestens 20t beladen   werden. 
    3. Unter >Lkw-Ladung< (Motorwagen und Anhänger,   Sattelauflieger) ist eine Menge im Gewicht von 20t bis 25t, unter   >Motorwagenladung< eine Menge im Gewicht von 7t bis 12t zu   verstehen. 
    4. Bei einem ungünstigen Verhältnis zwischen den   Abmessungen und der verladenen Hölzer ist es zulässig, dass eine Waggonladung   bzw. eine Lkw-Ladung im Einzelfall weniger als 20t umfaßt. 
    5. Fehlfracht trägt, wer sie zu vertreten hat. 
     
    §6  Übernahme 
    1. a) die Übernahme dient der Ermittlung der gütemäßigen Beschaffenheit (Qualität)   und der Dickenabmessungen der Ware. Sie schließt insoweit nachträgliche   Reklamationen aus. Sind Durchschnittsabmessungen vereinbart, so gelten   Abweichungen mit der Übernahme als anerkannt, wenn der Verkäufer auf diese   hingewiesen und der Käufer nicht widersprochen hat. Das Aufmaß gilt durch die   Übernahme nur dann als anerkannt, wenn dies besonders vereinbart ist. 
    b)   Beschränkt sich der Käufer auf die Besichtigung eines Postens, so gelten die   einzelnen Stücke nur dann als anerkannt, wenn er auf deren Übernahme   ausdrücklich verzichtet. Der Anschlag eines Postens mit dem Hammer gilt jedoch   als Anerkennung der einzelnen Stücke. 
    2. Nimmt der Käufer die   vereinbarte Übernahme trotz befristeter Aufforderung und Androhung der   Verzugsfolgen nicht vor, so gilt sie als erfolgt, wenn der Verkäufer nicht   vorzieht Nachfrist zu setzen. 
    3. Hat der Verkäufer die Ware auf   Verlangen umgesetzt, kann der Käufer die nochmalige Stapelung nur verlangen,   wenn er sich das vorher ausbedungen hat oder wenn er die Kosten   bezahlt. 
    übernommene Ware lagert auf Gefahr und Rechnung des Verkäufers,   solange sich der Käufer nicht in Abnahmeverzug befindet oder die Ware noch nicht   in das Eigentum des Käufers übergegangen ist. 
    4. übernommene Ware   lagert auf Gefahr und Rechnung des Verkäufers, solange sich der Käufer nicht in   Abnahmeverzug befindet oder die Ware noch nicht in das Eigentum des Käufers   übergegangen ist. 
     
    §7  Verantwortlichkeit für Fehler 
    Für   äußerlich nicht erkennbare, auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebende   Fehler äußerlich gesunden Rund- und Schnittholzes und daraus entstehende Folgen   hat der Verkäufer nicht aufzukommen, es sei denn, dass der Verkäufer den Fehler   arglistig verschwiegen hat oder ihn daran ein grobes Verschulden trifft oder er   dafür die Haftung ausdrücklich übernommen hat. 
     
    §8  Abnahme und   Lieferung 
    1. Die Abnahme gekaufter Ware hat mangels besonderer   Vereinbarung längstens binnen 10 Kalendertagen nach Bereitstellung und   Aufforderung zu erfolgen. 
    2. Bei Kaufabschlüssen mit Vereinbarung auf   Abruf ohne genaue Terminbestimmung ist die Ware auf schriftliches ersuchen des   Verkäufers spätestens drei Monate nach Abschluß abzunehmen. Der Abschluß gilt   als hinfällig, wenn er bis zum Ablauf dieser drei Monate nach Kaufabschluß von   keiner Seite eine Erklärung erfolgt. 
    3. Die Lieferung vorrätiger Ware   erfolgt, sobald es die Versandmöglichkeit bei geordneten Geschäftsgang   erlaubt. 
    4. Die Lieferfrist gilt als eingehalten wenn die Ware bei   Lieferung ab Versandort vor Fristablauf abgesandt oder bei vereinbarter Abholung   seitens des Käufers durch den Verkäufer bereitgestellt ist. Dies gilt nicht bei   vereinbarten Lieferterminen. 
    5. Die Entladung aller Waren geschieht   durch den Käufer, soweit nicht ausdrücklich etwas Besonderes   ist. 
     
    §9  Höhere Gewalt 
    1. Wird die rechtzeitige   Erfüllungsverpflichtung durch ein Ereignis höherer Gewalt unmöglich, so sich die   Erfüllungsfrist um die Dauer der durch die höhere Gewalt eingetretene   Behinderung, sofern die Verlängerung für den Käufer zumutbar   erscheint. 
    2. Der Verkäufer hat den Käufer zu benachrichtigen, wenn   die vertragsmäßige Erfüllung der Lieferung durch das Eintreten höherer Gewalt   gefährdet erscheint. Beträgt die Dauer der Behinderung gemäß Ziffer 1   voraussichtlich mehr als drei Monate, so steht beiden Teilen frei, ohne   Entschädigungspflicht vom Vertrage zurückzutreten. wird eine solche innerhalb   von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses der höheren Gewalt von keiner   Vertragspartei abgegeben, dann gilt der Vertrag als stillschweigend   aufgehoben. 
    3. Bei Fixgeschäften tritt eine eine Fristverlängerung   nach Ziffer 1 nicht ein. Der Käufer ist jedoch verpflichtet, eine zur   Vertragserfüllung schon eingeschnittene und versandbereite Ware abzunehmen, es   sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages sei für ihn nicht zumutbar. Der   Verkäufer hat mit der Nachricht zu Ziffer 2 die Abgabe zu verbinden, was von der   nach besonderen Abmessungen bestellten Ware bereits verfügbar ist. 
    4. Bei Stammholzgeschäften ist der Verkäufer berechtigt, in Fällen höherer Gewalt   anstelle des vertraglich vereinbarten Holzes Holz gleicher Art, Güte und   Dimension aus einem anderen Waldgebiet zu liefern. Sollten höhere Beifuhrkosten   entstehen, so gehen diese zu Lasten des Verkäufers. 
     
    §10  Verladung   und Versand 
    1. a) Der Absender haftet für die Richtigkeit seiner Angaben   auf dem Frachtbrief. 
    b) Die Vertragspartei, die sich die Anwendung von   Ausnahmetarifen sichern will, hat das Transportgut entsprechend den   Tarifbestimmungen zu bezeichnen. Hat der Käufer die für die Ausfüllung des   Frachtbriefes erforderlichen Angaben zu machen, so muss er sie dem Absender   rechtzeitig bekanntgeben. 
    c) Der Verkäufer hat alle zur Versandabfertigung   notwendigen Formalitäten zu besorgen. Außerdem hat er dem Käufer unverzüglich   von jeder einzelnen Sendung Nummer und Inhalt des Wagens - möglichst auch das   Gewicht - mitzuteilen sowie Aufmaßliste der verladenen Ware   einzusenden. 
    2. a) Hat der Verkäufer frachtfreie Lieferung übernommen,   dann kann er die Sendung unfrei abfertigen und verlangen, dass der Käufer die   entstehenden Frachtkosten bei Empfang der Ware zins- und skontofrei   vorlegt 
    b) Für die nachfolgende Verrechnung der Vorlage hat der Käufer dem   Verkäufer auf Wunsch Frachtbelege gegen Rückgabe auszuhändigen und die Ansprüche   aus dem Frachtvertrag schriftlich für den Fall abzutreten, dass solche geltend   gemacht werden müssen. Das gleiche gilt für Sendungen, die mit Zollabgaben   belastet sind. 
    3. a) Die Ware ist so zu verladen, dass sie mit Hilfe   der üblichen technischen Hilfsmittel (Gabelstapler, Kran) entladen werden   kann. 
    b) Wenn Gabelstapler-, Kran- oder Paletten-Verladung erfolgt, ist das   Höchstgewicht der Pakete, Bündel oder Paletten vor der Lieferung zu vereinbaren.   Sofern nichts vereinbart ist, beträgt das Gewicht der Pakete, Bündel oder   Paletten maximal 2,5t. 
    c) Die Ware ist so zu verladen, dass sie während des   Transports verladebedingt keine Wertminderung erleidet. Insbesondere sind   Vorkehrungen zu treffen, damit die Ware nicht beschädigt wird; getrocknetes   Holz, wie z.B. Schnittholz, Hobelware, Holzwerkstoffe, Furniere und sonstige   Holzhalbwaren sind gegen Nässe so weit wie möglich zu schützen. 
    e) Beim   Bahnversand sind Planen und Wagendecken nach Ankunft der Ware unverzüglich und   in trockenem Zustand auf Käufers zurückzusenden. Bei verzögerter Rücksendung hat   der Käufer Leihgebühr für die Verzugszeit zu zahlen. 
    4. Die zum   Transport und Schutz der Ware erforderlichen Warenumschließungen, Sparlatten und   Versteifungslatten sind im Preis inbegriffen. Schutzbretter, Zwischenhölzer und   Paletten die beim Käufer verbleiben, darf der Verkäufer in Rechnung   stellen. 
    5. Die kosten für die Überführung der Ware auf das   Anschlußgleis des Empfängers trägt der Käufer, falls nichts anderes vereinbart   ist. Stellgebühren und andere kleine Kosten (z.B. Avisierungsgebühr) gelten als   Bestandteil der Fracht. 
    6. Ist >frei Waggon verladen<, >frei   Schiff verladen< oder >frei Lastwagen verladen< zu liefern, trägt der   Käufer die nach ordnungsgemäßer Beladung entstehenden Kosten. Ist >frei   Waggon Empfangsstation<, >frei Schiff Empfangshafen< oder >frei   Lastwagen Empfänger< zu liefern, so trägt der Käufer die nach Ankunft dort   entstehenden Bugsier-, Löschungs- und sonstigen Kosten, wie Ufer-, Kran- und   Liegegeld, Zollabfertigungsgebühren und dgl. Ist >frei Kai Versandhafen<   zu liefern so trägt der Verkäufer die Umschlagskosten. Ist >frei Kai   Versandhafen< zu liefern, gehen die Entladekosten (LKW, Waggon) zu Lasten des   Käufers. 
    7. die Vereinbarung einer Frachtparität bedingt Verrechnung   der Mehr- oder Minderfracht. 
    8. Weicht der Verkäufer ohne Zustimmung   des Käufers von der vereinbarten Beförderungsart ab, so trägt der Verkäufer die   daraus sich ergebenden zusätzlichen Risiken und Kosten. 
    9. Tarifänderungen gehen zu Lasten oder zugunsten desjenigen, der die Frachtkosten   zu tragen hat. 
     
    §11  Beschädigung und Verlust der Ware während der   Beförderung 
    1. Der Empfänger einer beschädigten Sendung hat auch für den   Fall, dass der Verkäufer das Transportrisiko trägt, alles zu tun, um die   Unterlagen für den Schadensbeweis zu erlangen, soweit erforderlich auch amtliche   Tatbestandsaufnahme, Sachverständigengutachten. Auf Verlangen des Berechtigten   hat er diesem die Unterlagen der Beweissicherung zu überlassen. 
    2. Die   qualitative Verschlechterung einer Ware geht zu Lasten des Verkäufers, wenn sie   auf einen Fehler zurückzuführen ist, den die Ware im Widerspruch zum Vertrage   bereits bei der Aufgabe der Sendung hatte. Das gleiche gilt wenn die Verladung   und die Verpackung nicht ordnungsgemäß erfolgt sind. 
    3. Die Ziffern 1   und 2 gelten sinngemäß bei einem Verlust von Ware während der   Beförderung. 
     
    §12  Mängelrüge 
    1. Der Käufer ist verpflichtet,   die Sendung in jedem Fall in Empfang zu nehmen 
    2. Beanstandungen der   Ware (Mängelrüge) sind unverzüglich nach gegebener Möglichkeit zur Besichtigung   und Prüfung des Holzes, spätestens aber innerhalb 14 Kalendertagen vom   Eingangstag der Ware beim Käufer oder dessen Beauftragten gerechnet, schriftlich   unter genauer Angabe der behaupteten Mängel und des Lagerortes zu erheben. Die   Rügefrist verringert sich jedoch bei Verfärbungen auf 7 Kalendertage, es sei   denn, es war Lieferung trockener Ware vereinbart. 
    3. Fehlen beim   Eingang der Ware die Aufmaßlisten so werden sie durch den Käufer beim Verkäufer   angefordert. Die Fristen zu Ziffer 2 beginnen in diesem Falle bei Mängeln, zu   deren Feststellung die Aufmaßliste erforderlich ist, erst mit dem Eingang der   Aufmaßliste. 
    4. a) Der Käufer begibt sich der Mängelrechte, wenn er   die Ware vom Lagerort entfernt, bevor die Einigung erzielt ist oder dem   Verkäufer Möglichkeit zur Besichtigung oder der Beweissicherung durch vereidigte   Sachverständige gegeben wurde. 
    b) Der Verkäufer muss von der Möglichkeit der   Besichtigung der bemängelten Ware oder der Beweissicherung durch vereidigte   Sachverständige innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang der Beanstandung   Gebrauch machen. 
    5. a) Macht der Verkäufer von der Möglichkeit der   Besichtigung innerhalb der Frist Ziffer 4b nach Eingang der Beanstandung keinen   Gebrauch, so kann der Käufer über die bemängelte Ware verfügen, wenn er sich   selbst den Beweis durch vereidigte Sachverständige gesichert hat. 
    b) Bei   Beweissicherung durch Käufer und Verkäufer kann der Käufer über die Ware nicht   verfügen, wenn die Gutachten der Sachverständigen voneinander   abweichen. 
    6. a) Bei einer Beanstandung muss die ganze beanstandete   Gattung der Lieferung (z.B. Bretter von einer Dicke in verschiedenen Güteklassen   ungeteilt bleiben. Sind dagegen z.B. Bretter und Dielen zusammen geladen und nur   die Bretter geben Anlaß zu einer Beanstandung, kann der Käufer über die Dielen   ohne weiteres verfügen. 
    b) Bei Lieferung von Bauholz nach Liste kann über die   nicht bemängelten Stücke verfügt werden. Ziffer 6a findet keine   Anwendung. 
    7. Ist der Mindestwert einer beanstandeten Ware im   Verhältnis zum Gesamtwert der Sendung unter Berücksichtigung der Art und Güte   des Sortiments von geringem Umfange, steht dem Käufer der Anspruch auf   Preisminderung zu. 
    8. Probesendungen unterliegen keiner Bemängelung,   wenn handelsübliche Durchschnittsware oder Ware geliefert wird, die von der   vereinbarten Beschaffenheit nicht wesentlich abweicht. Auch bei wesentlicher   Abweichung ist jedoch der Anspruch auf Nachlieferung und Schadensersatz   ausgeschlossen. 
    9. Wird die Ware zurückgewiesen, ist der Käufer   dennoch verpflichtet, die beanstandete Ware, auch wenn bereits anderweitig   darüber verfügt ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln   und Kosten nach Möglichkeit zu vermeiden. Sofern ein eigener Lagerplatz nicht   zur Verfügung steht, hat der Käufer für sachgemäße Lagerung auf Rechnung dessen,   den es angeht, zu achten. 
    10. Ist die Ware auf dem Lagerplatz des   Käufers eingelagert, so ist dieser berechtigt. sie anderweitig auf Kosten des   Verkäufers einzulagern, falls dieser binnen sechs Wochen nach Beanstandung über   die Ware nicht verfügt. 
    11. Steht endgültig fest, dass der Käufer die   Ware nicht abnimmt, so hat er auf Verlangen des Verkäufers die Ware wieder zu   verladen und zu versenden, sofern ihm der Verkäufer die vorgelegten Frachten und   sonstigen notwendigen Aufwendungen bezahlt. Unaufgefordert darf der Käufer Die   Ware nur dann zurücksenden, wenn er mit Frist von drei Wochen vergeblich zur   Verfügung über die Ware aufgefordert hat. 
    Auf Lagergeld in ortsüblicher Höhe   hat der Käufer bei Lagerung erst Anspruch, wenn feststeht, dass die Ware nicht   abgenommen wird und seit diesem Zeitpunkt mindestens zehn Kalendertage   verstrichen sind. 
     
    §13  Allgemeine Kreditwürdigkeit 
    1. Bei   Vertragsabschluß wird die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Käufers   vorausgesetzt. 
    2. Ergeben sich gegen diese Annahme späterhin auf Grund   nachweisbarer Tatsachen (z.B. Scheck- oder Wechselproteste) begründete Bedenken,   so kann der Verkäufer nicht ohne weiteres von den eingegangenen Verpflichtungen   zurücktreten, jedoch steht ihm das Recht zu, Leistung Zug um Zug oder   Sicherstellung innerhalb einer Woche vom Käufer zu verlangen und für den Fall,   dass der Käufer diesem Verlangen nicht nachkommt, anzudrohen, dass er nunmehr   ohne weiteres vom Vertrag zurücktrete. 
     
     
    Zweiter Teil   Besonderes 
     
    I. Grubenholz 
    §14 
    Im Geschäftsverkehr mit   Grubenholz, das für den Ruhr-Aachener und Saarländischen Steinkohlenbergbau   bestimmt ist, bestehen zwischen den Holzhandelsfirmen untereinander die   >Gebräuche im Grubenholzhandelsverkehr<, gesammelt, festgestellt und   herausgegeben vom Fachverband Grubenholz e.V., Düsseldorf, im Einvernehmen und   mit Zustimmung des Bundesverbandes Deutscher Holzhandel e.V. (BD Holz),   Wiesbaden. 
     
    II. Nadelschnittholz inländischer   Erzeugung 
    §15  Güterbestimmungen / Sortierung 
    1. Nadelschnittholz   wird gesund geliefert; Fehler sind nach Art und Umfang in einem Maße zulässig,   das jeweils bei den einzelnen Güteklassen und Sortimenten festgelegt   ist. 
    2. Nadelschnittholz wird, soweit nichts anderes vereinbart ist,   in Güte- bzw. Schnittklassen nach Anlage I gehandelt. 
    3. Beim Verkauf   von unsortierter sägefallender Ware darf grundsätzlich kein Holz aussortiert   werden. 
     
    §16  Maßhaltigkeit 
    1. Nadelschnittholz muss so   eingeschnitten werden, dass die berechneten Maße 
    a) bei den Sortimenten   Stamm-, Mittel- und Zopfware, astreinen Seiten, Modellware und Rohhobler sowie   Fichten-, und Tannen-Blockware, in trockenem Zustande, 
    b) bei Dimensions- und   Listenware sowie bei allen übrigen handelsüblichen Sortimenten, soweit nichts   anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, bei einer Meßbezugsfeuchte von 30%   vorhanden sind. 
    2. Werden ausgesuchte in Sortimente der besäumten   Tischlerqualität eingeschnitten, erfolgt Maßberechnung nach 1a.   Tischlerqualitäten entsprechen den Anforderungen der Güteklassen 0 und I mit   maximal 40% Güteklasse II entsprechend der Anlage. 
    3. Bei höchstens   10% der Stückzahl dürfen die Breiten bis 2%, die Dicken bis 3% unterschritten   werden. 
     
    §17  Holzfeuchte bei Lieferung 
    1. Nadelschnittholz   wird mangels Vereinbarung 
    a) in den Sortimenten Stamm-, Mittel- und Zopfware,   astreinen Seite, Modellware und Rohhobler sowie Fichten-, und Tannen-Blockware   trocken, 
    b) als Dimensions- und Listenware sowie bei allen übrigen   handelsüblichen Sortimenten frisch und/oder halbtrocken geliefert. 
    2. Besäumtes Nadelschnittholz in Tischlerqualität, das aus ausgesuchten Blöcken   geschnitten wird, wird trocken geliefert. 
    3. Nadelholz gilt 
    a) als   trocken, (alle Angaben zur Holzfeuchte beziehen sich auf das Darrgewicht), 20%   hat 
    b) als halbtrocken, wenn es eine mittlere Holzfeuchte bezogen auf den   Querschnitt des Stücks von höchstens 30%, bei Querschnitten über 200 cm⊃2; von   höchstens 35% hat, 
    c) als frisch ohne Begrenzung der Holzfeuchte. Bei a) und   b) dürfen 20% der Menge unter Berücksichtigung der natürlichen   Feuchteschwankungen über den Grenzen liegen. 
    4. Nadelschnittholz gilt   als verladetrocken, wenn es je nach Holzart und Jahreszeit eine Holzfeuchte   aufweist, die Schäden durch eigene Feuchtigkeit während der Transportes bei   normaler Beförderungsdauer ausschließt. 
     
    §18  Vermessung 
    1. Besäumtes Schnittholz wird, 
    soweit bei den einzelnen Güteklassen nichts   anderes bestimmt ist, einzeln stückweise vermessen. 
    2.Unbesäumtes   Schnittholz wird grundsätzlich stückweise in der Mitte des Brettes vermessen,   und zwar auf der schmalen und breiten Seite verglichen (halbe Baumkante) oder   Blockliegend. Anfallende Seitenware mit anderen Dicken als das Hauptprodukt und   Einzelbretter bis einschließlich 33 mm sowie obere und untere Seitenbretter bis   einschließlich 33 mm bei gleichen Dicken wie das Hauptprodukt und Einzelbretter   bis 33 mm werden schmalseitig gemessen. 
    3. Alle Maße werden auf volle   Zentimeter nach unten abgerundet, wobei 1% Abweichung unberücksichtigt bleibt -   das gilt nicht für Dimensions- und Listenware-. 
    4. Bei gehobelter und   gespundeter sowie bei nur gespundeter Ware wird das nach der Bearbeitung   vorhandene Profilmaß in Millimeter berechnet. 
    5. Bei glattkantig   gehobelter Ware gilt das nach der Bearbeitung vorhandene Breitenmaß, bei mit   Wechselfalz hergestellter Ware gilt das nach der Verarbeitung vorhandene   Breitenmaß mit Falz in Millimetern. 
    6. Die Längenvermessung erfolgt   nach ganzen, halben und viertel Metern, bei Stamm- und Blockware auch in   Dezimetern, bei Dimensions- und Listen- sowie in fixen Längen bestellter Ware   nach vollen Zentimetern. 
    7. Bei unbesäumter Ware wird das Längen- und   Breitenmaß oder auf Wunsch des Käufers die Stamm- und Blattnummer an der   Maßstelle erkennbar aufgeschrieben. Das Gleiche gilt für besäumte Ware, für die   Maßvergütungen gewährt werden. 
     
    §19  Deck- und   Durchschnittsbreite 
    1. Für unbesäumte Bretter und Bohlen gelten, soweit   nichts anderes gesagt ist, in allen Güteklassen folgende   Mindestdeckbreiten: 
    Dicke bis 19 mm 8 cm 
    Dicke von 20 bis 30 mm 10   cm 
    Dicke von 31 bis 40 mm 12 cm 
    Dicke von 41 mm aufwärts 14   cm 
    2. Vereinzelte Bretter mit geringerer Deckbreite dürfen   mitgeliefert werden, wenn der Teil des Brettes, der die zulässige Deckbreite   nicht erreicht, nicht mitgemessen wird. 
    3. Für Kiefernstämme und   Lärchenstammware gelten folgende normale Durchschnittsbreiten (DB): 
    Dicke bis   19 mm 20 cm 
    Dicke von 20 bis 30 mm 23 cm 
    Dicke von 31 bis 40 mm 25   cm 
    Dicke von 41 mm aufwärts 27 cm 
    4. Die unter Ziffer 3   aufgeführten Durchschnittsbreiten können höchstens bis einschließlich 4 cm   unterschritten werden. 
     
    §20  Güteklassenbeurteilung 
    1. Bei   brettweiser Sortierung ist für die Beurteilung der Güteklassenzugehörigkeit die   bessere Seite maßgebend. Die andere Seite muss mindestens der der besseren Seite   nachfolgenden Güteklasse entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so wird die Ware   um eine Klasse höher als die schlechtere Seite eingestuft. 
    2. Das   unter Ziffer 1 Gesagte gilt auch für Dicken unter 16 mm, die im Originalschnitt   erzeugt worden sind. Bei Spaltware allgemein ist für die   Güteklassenzugehörigkeit die Güteklasse des Originalbrettes vor dem Spalten   maßgebend. 
    3. Bei einseitig gehobelter Ware ist die gehobelte Seite,   bei zweiseitig gehobelter Ware ist die bessere Seite zu beurteilen. 
    4. Im Maß vergütete Felder sind bei der Einstufung in die jeweiligen Güteklassen   außer acht zu lassen. 
    5. Bretter von besonders hochwertiger   Beschaffenheit dürfen unerheblich von den festgesetzten Gütebestimmungen   abweichen. 
     
     
    III.   Laubschnittholz 
     
    §21  Beschaffenheit 
    1. Laubschnittholz-Handelsware wird im allgemeinen unbesäumt als Blockware   gehandelt. Soll außer Block gesetztes Laubschnittholz Gegenstand des   Lieferungsvertrages sein, so muss dies im Angebot bzw. im Kaufvertrag besonders   gesagt sein. 
    2. Laubschnittholz muss, soweit nachstehend nichts   anderes gesagt ist gesund sein und einen normalen Wuchs haben. Für vorkommende   grobe Fehler (faule Äste, kranke und angestockte Stellen, Risse, auch Einrisse,   Ringschäle, stellenweiser Wurmbefall) erfolgt ein Abschlag in Länge und/oder   Breite entsprechend dem fehlerhaften Stück; für geraden Riß erfolgt kein   Abschlag. Verschnittenes stark drehwüchsiges und verstocktes Holz (verdorbenes)   kann zurückgewiesen werden. 
     
    §22  Maßhaltigkeit/Trockenheit 
    1. Unbesäumtes Laubschnittholz wird so eingeschnitten, dass die berechneten Maße im   trockenen Zustand (Meßbezugsfeuchte 18%) der Ware vorhanden sind, 
    2. Unbesäumtes Laubschnittholz wird innerhalb der Blocklängen von 3 bis 6 m   geliefert. bis 15% der Menge dürfen in Blocklängen von 2,5 bis 2,9 m geliefert   werden. Dicken unter 20 mm können in Längen von 2 m aufwärts geliefert werden.   Bei Bunt- und Obsthölzern sind alle Längen handelsüblich. 
    3. Die   Längenvermessung erfolgt nach Dezimetern und Viertelmetern. 
    4. Laubschnittholz gilt als verladetrocken, wenn es je nach Holzart und Jahreszeit   eine Holzfeuchte aufweist, die Schäden durch eigene Feuchtigkeit während des   Transportes bei normaler Beförderungsdauer   ausschließt. 
     
    §23  Vermessung 
    1. Unbesäumtes Laubschnittholz   wird grundsätzlich stückweise in der Mitte des Brettes vermessen, und zwar auf   der schmalen und breiten Seite verglichen (halbe Baumkante) oder blockliegend.   Anfallende Seitenware mit anderen Dicken als das Hauptprodukt bis einschließlich   33 mm sowie obere und untere Seitenbretter bis einschließlich 33 mm bei gleichen   Dicken wie das Hauptprodukt und Einzelbretter bis 33 mm werden schmalseitig   gemessen. 
    2. Bei Eichenschnittholz wird gesunder, fester Splint   gemessen, fauler, also abbröckelnder, und verwurmter Splint werden nicht   gemessen. 
     
    §24  Seitenbretter 
    Wird Laubschnittholz als   Blockware gehandelt, so ist das abfallende Seitenmaterial, und zwar auch in   abweichenden Dicken, mitzuliefern und   abzunehmen. 
     
    §25  Übernahme 
    Laubschnittholz wird in der Regel   auf Besichtigung (auf Besicht) gekauft und durch den Käufer am Lagerort der Ware   übernommen. Für die Übernahme gelten dabei die Gebräuche, die im § 6 dieser   Sammlung zusammengestellt sind. 
     
     
    IV.   Holzwerkstoffe 
     
    §26  Sortierung 
    Für die Beurteilung der   Eigenschaften von Holzwerkstoffen (Spanplatten, Faserplatten,   Sperrholz) 
    bildet das DIN-Normwerk die Grundlage. 
     
    §27  Mengen und   Maße 
    1. Bei Standard- und Fixmaßen steht dem Lieferanten hinsichtlich der   vereinbarten Liefermengen je Position ein Spielraum von 5% nach oben und unten   zu. Bei Fixmaßen darf die Liefermenge nicht unterschritten werden. 
    2. Anfallende Untermaße dürfen bis zu 10% der Liefermenge ohne Preisnachlaß   mitgeliefert werden. 
    3. Sind bestellte Plattengrößen nicht lieferbar,   so ist vor der Lieferung abweichender Maße die Zustimmung des Käufers   einzuholen. 
    4. Die aufgegebene erste Maßzahl bezieht sich als stets   auf die Faserrichtung der Außenseite. 
     
    §28  Preise 
    Die Preise   gelten im allgemeinen je Quadratmeter. Runde, ovale, trapezförmige und ähnliche   Platten werden nach dem Rechteck berechnet, aus dem sie geschnitten werden   können. 
     
    §29  Verpackung 
    Als Verpackung von Stückgutsendungen   ist bei Holzwerkstoffen Bündelung üblich, welche im Preis einbegriffen ist. Im   übrigen werden Holzwerkstoffe unverpackt   geliefert. 
     
    §30  Ersatzlieferung 
    Für nachweisbar mangelhaft   gelieferte Ware wird baldmöglichst kostenfreier Ersatz   geliefert. 
     
     
    V. Furniere 
     
    §31  Abnahme und   Vermessung 
    1. Die Abnahme und Vermessung hat grundsätzlich am Lager des   Verkäufers zu erfolgen, andernfalls gelten die Auswahl und die handelsüblich   vorgenommene Vermessung des Verkäufers von Seiten des Käufers im voraus als   richtig anerkannt. 
    2. Die Länge wird von 5 cm zu 5 cm, die Breite bei   gesundem Splint von cm zu cm gemessen. Bei unbesäumten Paketen ist das mittlere   Blatt für die Breite maßgebend. Für grobe Fehler wie faule Äste, kranke Stellen   und Wurmlöcher erfolgt ein Abschlag in der Länge und Breite entsprechend dem   fehlerhaften Stück, nicht aber für gerade laufenden schwarzen Kern oder geraden   Riß. Bei Blindfurnieren - bis 1mm dick - sind kleine Wurmlöcher, bei   Absperrfurnieren - über 1 mm dick - Wurmlöcher ohne Abschlag zu dulden.   Verschnittene Blätter sind bis zu 5% der Blattanzahl nicht zu   beanstanden. 
    Maserfurniere werden im allgemeinen blattweise berechnet. Wird   Flächenmaßberechnung vereinbart, so erfolgt die Vermessung in der Länge und   Breite von cm zu cm. 
     
    §32  Furniermuster 
    Gewünschte   Furniermuster sind frachtfrei zu liefern und, wenn sie nicht übernommen werden,   binnen acht Tagen frachtfrei zurückzusenden. Sollte eine Wertminderung der zu   den Mustern gehörenden Ware eintreten, dadurch, dass die Muster nicht   rechtzeitig oder beschädigt zurückgesandt werden, so ist der Verkäufer   berechtigt, eine evtl. Wertminderung zu   berechnen. 
     
    §33  Verpackung 
    Für Verpackung von Furnieren   werden die Selbstkosten berechnet. Rücknahme der Verpackung kann der Käufer   nicht verlangen. 
     
     
    Anlage Handelsübliche Güteklassen für   Nadelschnittholz 
     
    Die Güteklassen nach dieser Anlage gelten für den   allgemeinen Einsatz von Schnittholz. 
    Bei speziellen Anforderungen ist das   DIN-Normwerk zu beachten und bei Bestellung zu vereinbaren. Als spezielle   Anforderungen gelten z.B. Festigkeit und Feuchte bei   Bauschnittholz. 
     
     
    I. Gütemerkmale 
     
    A. Fichte, Tanne 
    1.   Farbe: Die Ware gilt 
    - als blank, wenn sie weder rot- noch blaustreifig,   noch durch unsachgemäße Behandlung farbig geworden ist, 
    - als leicht farbig,   wenn sie bis zu 10%, 
    - als mittelfarbig, wenn sie bis zu 40% der Oberfläche   farbig ist, 
    - als faul wenn sie nicht nagelfest ist. 
    Bei unbesäumter Ware   können Faulstellen im Maß abgerechnet werden. 
    2. Äste: Äste   gelten 
    - als klein, wenn sie nicht mehr als 2 cm kleinsten Durchmesser, 
    -   als mittelgroß, wenn sie nicht mehr als 4 cm kleinsten Durchmesser   haben. 
    Nach Rund- und FlügelÄsten wird nicht unterschieden. 
    Äste bis zu   1/2 cm Durchmesser bleiben unberücksichtigt. Soweit nichts anderes bestimmt,   darf der größere Durchmesser der Äste jeweils nicht mehr als das vierfache des   zulässigen kleinsten Durchmessers betragen. 
    Feste schwarze und schwarz   umrandete Äste gelten als gesund, wenn sie mindestens zur Hälfte fest verwachsen   sind, 
    3. Harzgallen: Harzgallen gelten 
    - als klein, wenn sie nicht   mehr als 1/2 cm breit und 5 cm lang sind, 
    - als mittelgroß, wenn sie nicht   mehr als 1cm breit und 10 cm lang sind. 
    Gemessen wird die breiteste und die   längste Stelle. Harzgallen bis zu 2 mm Breite und 2cm Länge bleiben   unberücksichtigt. Das gleich gilt bei unbesäumter Ware für Harzgallen von   größerer Ausdehnung, wenn sie auf der Breitseite des Brettes innerhalb einer   Fläche vorkommen, die durch die Baumkante begrenzt ist. 
    4. Risse: Risse gelten 
    - als klein, wenn sie nicht schräg laufen, nicht länger als die   Brettbreite sind und nicht durchgehen, Endrisse dürfen auch durchgehen. 
    - als   mittelgroß, wenn sie nicht länger als die 1 1/2fache Brettbreite sind, diese   dürfen auch durchgehen. 
    Durchgehende Schrägrisse oder Risse, welche durch   Ringschäligkeit entstanden sind, gelten in jedem falle als große Risse. Kleine   unbedeutende Haarrisse bleiben in allen Güteklassen unberücksichtigt. Bei   unbesäumter Ware können Risse im Maß abgerechnet werden. 
    5. Baumkante: Baumkante gilt 
    - als klein, wenn sie nicht mehr als die 1/4 der Brettlänge   beträgt und schräg gemessen nicht über 1/4 der Brettdicke mißt, 
    - als   mittelgroß, wenn sie nicht mehr als die Hälfte der Brettlänge beträgt und schräg   gemessen nicht mehr als die Brettdicke mißt, 
    - als groß, wenn das Brett in   ganzer Länge mindestens von der Säge gestreift ist. Die Mindestdeckbreite muss   jedoch die Hälfte der Brettbreite betragen. 
    Baumkante ist bei der   Güteeinstufung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie auf der schlechteren   Brettseite vorkommt. 
     
    B. Kiefer und Weymouthkiefer 
    1. Farbe: Die   Ware gilt 
    - als blank, wenn sie frei von Bläue jeder Art ist, vereinzelt   vorkommende Anbläue, die durch einen leichten Hobelstoß entfernt werden kann,   bleibt unberücksichtigt, 
    - als angeblaut, wenn die Anbläue nur hin und wieder   (vereinzelt) vorkommt, 
    - als blau, wenn sie stärker blau ist, 
    - als   verdorben, wenn sie durch unsachgemäße Behandlung schwarz geworden ist. 
    2.   Äste: Äste gelten als klein 
    a) bei unbesäumter Ware, wenn der kleinste   Durchmesser nicht mehr als 1/10 der Brettmittenbreite beträgt. Sie dürfen jedoch   2 cm Durchmesser haben; 
    b) bei besäumter Ware, wenn sie ohne Rücksicht auf   die Brettbreite nicht mehr als etwa 3 cm kleinsten Durchmesser haben. 
    Der   größte Durchmesser der unter a) und b) beschriebenen Äste darf nicht mehr als   etwa das Vierfache des kleinsten Durchmessers, jedoch 8 cm betragen. Nach Rund-   und Flügelästen wird nicht unterschieden. 
    Äste bis zu 1 cm kleinstem   Durchmesser bleiben unberücksichtigt. Das gilt nicht für astreine   Seiten. 
    Kleinere Zersetzungserscheinungen der Äste auf der Seite des Brettes   bleiben unberücksichtigt. Feste schwarze und schwarz umrandete Äste gelten als   gesund, wenn sie einseitig mindestens zur Hälfte fest verwachsen sind. 
    3.   Harzgallen: 
    Es gilt dasselbe wie unter A Ziffer 3 gesagt. Sofern bei den   einzelnen Güteklassen nichts anderes gesagt ist, müssen sie abgerechnet werden,   wenn sie den normalen Verwendungszweck beeinträchtigen. 
    4.   Risse: 
    Es gilt dasselbe wie unter A Ziffer 4 gesagt. Sofern bei den   einzelnen Güteklassen nichts anderes gesagt ist, müssen Risse in Maß vergütet   werden, wenn sie den normalen Verwendungszweck beeinträchtigen. 
    5.   Baumkante: 
    Es gilt dasselbe wie unter A Ziffer 5 gesagt. 
     
    C.   Lärche 
    1. Farbe: 
    Es gilt dasselbe wie unter A Ziffer 1   gesagt. 
    2. Äste: 
    Es gilt dasselbe wie unter A Ziffer 2 gesagt.   Schwarzumrundete Äste gelten noch als gesund, sofern sie keine   Loslösungserscheinungen aufweisen. 
    3. Harzgallen: 
    Es gilt dasselbe   wie unter A Ziffer 3 gesagt. 
    4. Risse: 
    Es gilt dasselbe wie unter A   Ziffer 4 gesagt. Sofern nichts anderes gesagt ist, sind gerade Risse und gerade   Pechrisse ohne Maßvergütung gestattet. 
    5. Baumkante: 
    Es gilt   dasselbe wie unter A Ziffer 5 gesagt. 
    6. Bei unbesäumter Ware sind   Faulstellen, fauler, rissiger und wurmstichiger Splint, sowie Schrägrisse   gestattet, müssen jedoch im Maß vergütet werden. 
     
    D.   Douglasie 
    Schnittholzsortimente werden in zunehmenden Mengen auch aus   Douglasien-Rundholz inländischen Ursprungs erzeugt. Holzartenspezifische   Güteklassen haben sich bislang jedoch noch nicht gebildet. Die   Güteklasseneinteilung erfolgt überwiegend wie bei Fichte/Tanne.   Douglasien-Schnittware wird auch noch in Mischung mit anderen Holzarten (vor   allem Fichte/Tanne oder Lärche), zum Teil aber auch als reines   Douglasien-Schnittholz sortiert. 
     
     
    II. Güteklassen 
     
    1. Bretter   und Bohlen, unbearbeitet 
     
    A. Fichte/Tanne 
    a)   Blockware 
    Normallänge 3-6 m. Stapelung und Verkauf: nur blockweise. 
    Gruppe   I: von 40 cm Zopfdurchmesser aufwärts 
    Gruppe II: von 35 bis unter 40 cm   Zopfdurchmesser 
    Gruppe III: von 30 bis unter 35 cm Zopfdurchmesser 
    Beim   Einschnitt von Brettern bis einschließlich 19 mm Dicke können auch   Zopfdurchmesser von 25 bis 30 cm mitgeliefert werden. 
    Vermessungsart:   brettweise 
    Die Ware muss im allgemeinen aus gesunden, äußerlich ast- und   beulenfreien Stämmen erzeugt werden. Der innere Ausfall des Blockes muss   innerhalb der Zifferngüteklassen I und II liegen. Es sind Blöcke zulässig, bei   denen ein Kernbrett der Zifferngüteklasse III und bei Blöcken, welche im Kern   durchschnitten sind, zwei Kernbretter der Güteklasse III vorkommen. Rotharte   (buchsige) Blöcke sind ausgeschlossen. 
    b) Zifferngüteklassen 
    Güteklasse   0: 
    Normallänge 3-6 m, 8 cm aufwärts breit, besäumt und   unbesäumt. 
    Vermessungsart: brettweise 
    Die Ware muss: 
    1. blank   sein. 
    Die Ware darf: 
    2. je lfd. m - ohne Rücksicht auf die Lage -   einen kleinen Ast, jedoch nicht länger als 5 cm, 
    3. statt eines   kleinen Astes eine kleine Harzgalle, 
    4. vereinzelt kleine   Risse, 
    5. vereinzelt kleine Baumkante, 
    6. bei unbesäumter   Ware Krümmung bis 2 cm je lfd. m haben. 
    Rotharte (buchsige) Bretter und   Bohlen sind ausgeschlossen. 
    Güteklasse I: 
    Normallänge 3-6 m, 8 cm   aufwärts breit, besäumt und unbesäumt. 
    Vermessungsart: brettweise 
    Die Ware   darf: 
    1. vereinzelt leicht farbig sein; sofern sie jedoch die   Voraussetzungen der Nummern 2-5 der Güteklasse 0 erfüllt, darf sie farbig sein;   der Käufer ist berechtigt, die Lieferung solcher Ware   auszuschließen, 
    2. kleine fest verwachsene Äste, die nicht über 5 cm   lang, und je lfd. m einen kleinen Durchfallast, 
    3. vereinzelt kleine   Harzgallen, 
    4. vereinzelt kleine Risse, Endrisse, welche nicht länger   als die Brettbreite sind, bleiben unberücksichtigt, 
    5. vereinzelt   kleine Baumkante, 
    6. bei unbesäumter Ware Krümmung bis 2 cm je lfd. m   haben. 
    Rotharte (buchsige) Bretter und Bohlen sind   ausgeschlossen. 
    Güteklasse II: 
    Normallänge 3-6 m, 8 cm aufwärts   breit, besäumt und unbesäumt. 
    Vermessungsart: brettweise 
    Die Ware   darf: 
    1. leicht farbig sein, 
    2. ohne Rücksicht auf die Lage   je lfd. zwei kleine Durchfalläste und auf beiden Seiten festverwachsene   mittelgroße Äste bis 10 cm haben. Die bessere Seite darf keine sich   gegenüberliegenden, vom Kern ausgehende Äste aufweisen, 
    3. kleine   Harzgallen 
    4. vereinzelt vorkommende kleine Risse, Endrisse, welche   nicht länger als die Brettbreite sind, bleiben unberücksichtigt, 
    5. kleine Baumkante 
    6. bei unbesäumter Ware Krümmung bis 2 cm je lfd. m   haben. 
    Wurmbefall ist auch auf der schlechteren Seite nicht   zugelassen. 
    Güteklasse III: 
    Normallänge 3-6 m, 8 cm aufwärts breit,   besäumt und unbesäumt. 
    Vermessungsart: brettweise oder nach Flächenmaß. Bei   Lieferung von 8 cm aufwärts 12 cm DB, 
    auf Wunsch des Käufers auch ohne DB, 18   cm aufwärts ohne DB. 
    Die Ware darf: 
    1. mittelfarbig   sein, 
    2. vereinzelt mittelgroße, im übrigen gesunde Äste, 
    3. mittelgroße Harzgallen in geringer Anzahl, 
    4. mittelgroße   Baumkante, 
    5. mittelgroße Risse, 
    6. geringen   Wurmbefall, 
    7. bei unbesäumter Ware Krümmungen haben. 
    Güteklasse   IV: 
    Normallänge 2-6 m, 8 cm aufwärts breit, ohne DB besäumt und   unbesäumt. 
    Vermessungsart: brettweise oder Flächenmaß. 
    Ware, die der   Güteklasse III nicht entspricht, gehört zur Güteklasse IV. Sie darf unter   anderem große Baumkante haben und auch verschnitten sein. Schnittholz, das nicht   mehr als Nutzholz verwendet werden kann, darf nicht mitgeliefert werden.   Scherben verdorbene Ware und Brennholz sind   ausgeschlossen. 
    Rohhobler: 
    Normallänge 2-6 m, nicht über 55 mm   stark, Breite 8-18 cm, nur Parallel besäumt oder prismiert. 
    Vermessungsart:   brettweise 
    Die Ware darf: 
    1. vereinzelt leicht farbig   sein, 
    2. mittelgroße, gesunde Äste, jedoch nicht länger als 7 cm,   keine Durchfalläste, 
    3. kleine Harzgallen, jedoch darf die Ansicht des   Brettes nicht beeinträchtigt werden, 
    4. kleine Baumkante, 
    5. vereinzelt kleine Risse, sowie Endrisse, welche nicht länger als Brettbreite   sind, haben. 
     
    B. Kiefer 
    a) Stamm-, Mittel-, Zopfware, astreine   Seiten 
    Stammware Güteklasse I*: 
    * In einzelnen Bezirken geringerer   Wuchsgebiete besteht für Stammware ein abweichender Ortsgebrauch. 
    Nur aus   Erdstämmen erzeugt, brettweise sortiert. 
    Vermessungsart: brettweise 
    Bis 5%   der Stückzahl aus forstseitig geschnittenen Rundholz Dürfen mitgeliefert werden,   soweit der Erdstammcharakter erhalten ist. Die Ware darf nicht grobrindig und   muss frei von stärkerem Drehwuchs sein. 
    Die Faser muss gerade verlaufen, nur   eine leichte Abweichung von der geraden Linie ist gestattet. Die Kernröhre darf   nicht wesentlich von der Mitte des Brettes abweichen. 
    Die Ware muss im   Prinzip blank sein, hin und wieder ist eine leichte Anbläue gestattet. 
    Die   Längen dürfen nicht unter 4 und nicht über 9 m, bis 5% der Stückzahl dürfen über   9-10 m betragen. Die Ware muss im ersten und zweiten Drittel der Länge - bei   Längen bis 6 m auf mindestens 2 m - einseitig astrein sein. Wenige kleine,   gesunde im mittleren Drittel des Brettes liegende Äste bleiben unberücksichtigt.   Im übrigen Teil der Länge dürfen auch einige größere, gesunde, jedoch nicht bis   zum Rand durchgehende Äste vorkommen. 
    Einseitige Krümmung bis zu 2 cm je lfd.   m ist gestattet. 
    Kernschiefer (Schilber) nicht über ein Drittel der   Brettbreite reichend, kleine Faulstellen, Stamm- (Stock-) Fäule sowie mit der   Faser verlaufende Risse sind zulässig, müssen jedoch der Ausdehnung entsprechend   im Maß abgerechnet werden. Seitenrisse sowie durchgehende Schrägrisse sind   ausgeschlossen. 
    Stammware Güteklasse II*: 
    * In einzelnen Bezirken   geringerer Wuchsgebiete besteht für Stammware ein abweichender   Ortsgebrauch. 
    Nur aus Erdstämmen erzeugt, brettweise   sortiert. 
    Vermessungsart: brettweise 
    Bis zu 5% der Stückzahl aus   forstseitig gesund geschnittenem Rundholz dürfen mitgeliefert werden, soweit der   Erdstammcharakter erhalten ist. Längen wie bei Stammware Güteklasse I. Die Ware   muss im ersten Drittel der Länge - bei Längen bis 6 m mindestens 2 m - einseitig   astrein sein, im übrigen nach den für Stammware Güteklasse I geltenden   Gütebestimmungen sortiert werden. 
    Stammware Güteklasse III*: 
    * In   einzelnen Bezirken geringerer Wuchsgebiete besteht für Stammware ein   abweichender Ortsgebrauch. 
    Nur aus Erdstämmen erzeugt, brettweise   sortiert. 
    Vermessungsart: brettweise 
    Forstseitig gesund geschnittenes   Rundholz, soweit der Erdstammcharakter erhalten ist, darf mitgeliefert   werden. 
    Im ersten Drittel der Länge - bei Längen bis 6 m mindestens 2 m -   dürfen einige kleine, gesunde, nicht bis zum Rand durchgehende Äste, im übrigen   Teil der Länge kleine faule und große gesunde Äste in mäßiger Anzahl vorkommen.   Bauholzqualität (stark beulig und grobästig) ist ausgeschlossen. 
    Längen: wie   bei Stammware Güteklasse I und II. Die Ware muss im Prinzip blank, bis ein   Drittel Stückzahl darf angeblaut sein. Kernschiefer (Schilber), kleine   Faulstellen und Stamm- (Stock-) Fäule Sowie Risse sind zulässig, müssen jedoch   der Ausdehnung entsprechend im Maß vergütet werden. Krümmung bis zu 3 cm je lfd.   m ist gestattet. 
    Mittelware: 
    Blockweise sortiert, von 25 cm   Zopfdurchmesser aufwärts. 
    Vermessungsart: brettweise 
    Die Ware ist aus   nicht grobringigen, nicht stärker drehwüchsigen, äußerlich astreinen, nicht   stark beuligen - bei besonders hochwertiger Beschaffenheit - auch äußerlich fast   astreinen zweiten oder dritten Mittelstücken einschneiden, Erdstämme sind   ausgeschlossen. Die Normallänge muss 
    3 m aufwärts betragen, höchstens 20% der   Brettzahl dürfen 2,40 bis 2,80 m lang sein. 
    Die Ware muss blank sein, hin und   wieder vorkommende Anbläue ist gestattet. Kernschiefer (Schilber), nicht über   ein Drittel der Brettbreite reichend, kleine Faulstellen, sowie mit der Faser   Verlaufende Risse und Schrägrisse sind zulässig, müssen jedoch der Ausdehnung   entsprechend im Maß abgerechnet werden. 
    Der Block darf einseitige Krümmung   bis zu 2 cm je lfd. m haben. Der innere Ausfall des Blockes ist bei der   Güteeinstufung entscheidend. Die Mehrzahl der Bretter des Blockes muss klein und   gesundästig sein. 
    Zopfware: 
    Blockweise sortiert, von 20 cm   Zopfdurchmesser aufwärts. 
    Vermessungsart: brettweise 
    Die Ware ist aus   äußerlich nicht grobästigen Mittelstücken und Zopfenden einzuschneiden.   Bauholzqualität (stark beulig und grobästig) ist ausgeschlossen. Die Normallänge   muss 3 m aufwärts betragen, 20% der Brettzahl dürfen 2,40 bis 2,80 m lang sein.   Die Ware muss im Prinzip blank sein, vorkommende Anbläue ist gestattet.   Kernschiefer (Schilber) und kleine Faulstellen, sowie mit der Faser Verlaufende   Risse und Schrägrisse sind der Ausdehnung entsprechend im Maß   anzurechnen. 
    Der Block darf einseitige Krümmung bis zu 2 cm je lfd. m   haben. 
    Modellware: 
    Unbesäumt, block- oder brettweise sortiert, von   30 cm Zopfdurchmesser aufwärts. 
    Vermessungsart: brettweise 
    Die Ware muss   gesund und darf grob, krumm, sowie blau sein und faule Äste haben. Die   Normallänge muss 3 m und aufwärts betragen. Bis 20% der Brettzahl dürfen 2,40   bis 2,80 m lang sein. 
    Kistenbretter: 
    Unbesäumt oder besäumt, block-   oder brettweise sortiert. 
    Vermessungsart: brettweise oder nach   Flächenmaß. 
    Die Ware darf aus Rundhölzern eingeschnitten werden, die Krumm,   grob- und schlechtästig sind. Sie muss gesund, zum mindesten nagelfest sein.   Vorkommende Ringschäligkeit muss im Maß abgerechnet werden. Weitere   Qualitätsansprüche werden an diese Ware nicht gestellt. Kistenbretter müssen   eine Mindestlänge von 2 m und eine Durchschnittslänge von 3 m, ein   Mindestdeckmaß von 7 cm sowie eine Durchschnittsbreite von 13 cm haben. Längen   von 0,80 bis 1,80 m dürfen auf Wunsch des Käufers mitgeliefert   werden. 
    Astreine Seiten: 
    Vermessungsart: brettweise 
    Bis 30 mm   dick, mindestens einseitig astrein und rißfrei, Krümmungen bis zu 2 cm je lfd. m   zulässig. Die Ware wird nach folgenden Sortimenten unterschieden: 
    a) Breite,   blanke Stammseiten, bis 10% der Stückzahl leichte Anbläue gestattet, unbesäumt,   entrindet, 10 cm Mindestbreite, 18 cm aufwärts breit, 21 cm DB, 3 m aufwärts   lang, 4 m DL. 
    b) Alle übrigen Seiten, unbesäumt und besäumt, entrindet, 6 cm   Mindestbreite, 15 cm DB, 2 m aufwärts lang, 3,20 m DL. Die Ware muss blank sein,   bis 10% der Stückzahl leichte Anbläue gestattet. 
    c) Angeblaute und blaue   Seiten, Abmessung wie b). 
    d) Blanke Kürzungsseiten, bis 10% der Stückzahl   leichte Anbläue gestattet, 0,80 bis 1,80 m lang, 
    6 cm Mindestdeckbreite ohne   DB und ohne DL. 
    e) Angeblaute und blaue Kürzungsseiten in Abmessungen wie   unter d). 
    b) Zifferngüteklassen 
    Güteklasse I: 
    Normallänge 3-6 m,   8 cm aufwärts breit, besäumt und unbesäumt. 
    Vermessungsart: brettweise 
    Die   Ware muss: 
    1. scharfkantig - vereinzelt kleine Baumkante gestattet   -, 
    2. blank - vereinzelt angeblaut - sein. 
    Die Ware   darf: 
    3. vereinzelt kleine gesunde Äste 
    4. vereinzelt kleine   Harzgallen haben. 
    Kernschiefer (Schilber) und Risse - ausgenommen kleine   Risse - sind ausgeschlossen. Krümmungen bei unbesäumter Ware bis 2 cm je lfd. m   gestattet. 
    Güteklasse II: 
    Normallänge 3-6 m, bis 5% der Stückzahl   von 2 bis 3 m zulässig, 8 cm aufwärts breit, besäumt 
    und   unbesäumt. 
    Vermessungsart: brettweise 
    Die Ware muss blank sein -   vorkommende Anbläue gestattet -. 
    Die Ware darf kleine gesunde - vereinzelt   auch lose - und bei Dicken über 30 mm auch vereinzelt größere gesunde Äste und   kleine Baumkante sowie Harzgallen haben. 
    Kernschiefer (Schilber), Schrägrisse   und durchgehende Endrisse sind ausgeschlossen. Vereinzelt vorkommende Risse und   Endrisse bis zur Länge der Brettbreite, letztere durchgehend sind gestattet. Bei   unbesäumter Ware Krümmungen bis 2 cm je lfd. m gestattet. 
    Güteklasse   III: 
    Normallänge 3-6 m, bis 15% der Stückzahl von 2 bis unter 3 m lang   zulässig, besäumt und 
    unbesäumt, 8 cm aufwärts breit. 
    Vermessungsart:   brettweise oder nach Flächenmaß. Bei Lieferung von 8 cm aufwärts breit 12   cm 
    DB, auf Wunsch des Käufers auch ohne DB, von 18 cm aufwärts breit ohne   DB. 
    Gütebestimmungen: wie bei Fichte/Tanne, Güteklasse III, jedoch darf die   Ware der Jahreszeit entsprechend blau sein. 
    Güteklasse   IV: 
    Normallänge 2-6 m, besäumt und unbesäumt, 8 cm aufwärts breit ohne   DB. 
    Vermessungsart: brettweise oder nach Flächenmaß. 
    Gütebestimmungen: wie   bei Fichte/Tanne, Güteklasse IV. 
    Rohhobler: 
    Normallänge 2-6 m,   nicht über 55 mm stark, nur parallel besäumt oder prismiert, Breite 8-18   cm. 
    Vermessungsart: brettweise 
    Gütebestimmungen und Astgröße: wie bei   Fichte/Tanne, Güteklasse Rohhobler, jedoch darf die Ware leicht angeblaut   sei. 
     
    C. Weymouthkiefer 
    Güteklasse S: 
    Blockweise sortiert,   Länge 2.40 m aufwärts, Mindestmittendurchmesser 30   cm, 
    Mindestzopfdurchmesser 20 cm. 
    Vermessungsart: brettweise 
    Die Ware   muss: 
    1. faul- und bruchfrei sein, 
    2. blockweise gestapelt,   verkauft und verladen werden. Kleine Faulstellen müssen im Maß abgerechnet   werden. 
    Güteklasse N: 
    Besäumt und unbesäumt, 2 m aufwärts lang, 6   cm Mindestbreite. 
    Vermessungsart: brettweise 
    Die Ware muss faul- und   bruchfrei sein. Kleine Faulstellen müssen im Maß abgerechnet   werden. 
     
    D. Lärche 
    a) Stammbretter und Bohlen   unbesäumt 
    Güteklasse I: 
    Normallänge 2,40 m aufwärts lang, nur auf   Erdstämmen erzeugt. 
    Vermessungsart: brettweise 
    Die Ware muss: 
    1. auf der linken Seite (Außenseite) an jeder Stelle mindestens zwei Drittel der   Brettbreite Kernholz aufweisen, 
    2. frei von starkem Drehwuchs   sein. 
    Die Ware darf: 
    3. kleine gesunde Äste - ohne Rücksicht auf   die Lage - sowie Nageläste bis zu einer Breite von etwa 15 mm, welche in der   Längsrichtung aufgeschnitten sind - ohne Rücksicht auf ihre Länge   -, 
    4. Pechrisse (Pechlarsen), Kernröhrenrisse sowie vereinzelt   vorkommende kleine Risse - Endrisse diese jedoch nicht länger als die   Brettbreite -, 
    5. kleine Harzgallen, 
    6. einseitige Krümmung,   bis 3 cm je lfd. m haben. 
    Güteklasse II: 
    Normallänge 2,40 m   aufwärts, unbesäumt. 
    Vermessungsart: brettweise 
    Die Ware   muss: 
    1. frei von starkem Drehwuchs sein. 
    Die Ware   darf: 
    2. mittelgroße, gesunde Äste - ohne Rücksicht auf die Lage -   sowie Nageläste bis zu einer Breite von etwa 15 mm, welche in der Längsrichtung   aufgeschnitten sind - ohne Rücksicht auf ihre Länge -, 
    3. Pechrisse   (Pechlarsen), Kernröhrenrisse sowie mittelgroße Risse und Endrisse, diese jedoch   nicht länger als die doppelte Brettbreite, mittelgroße Harzgallen, 
    4. vereinzelt leichte Brandigkeit (Rotfäule), 
    5. einseitige Krümmung, bis   3 cm je lfd. m, haben. 
    b) Zifferngüteklassen 
    Güteklasse   0: 
    Normallänge 3-6 m, 8 cm aufwärts breit, besäumt und   unbesäumt. 
    Vermessungsart: brettweise 
    Die Ware muss: 
    1. blank   und frei von Brandigkeit sein. 
    Die Ware darf: 
    2. je lfd. m einen   kleinen Ast, 
    3. vereinzelt kleine Harzgallen, 
    4. vereinzelt   kleine Risse, an den Kanten auftretende Schrägrisse, welche nicht länger als die   Brettbreite sind (diese sind im Maß zu vergüten), sowie Endrisse, welche nicht   länger als die Brettbreite sind, 
    5. vereinzelt kleine   Baumkante, 
    6. bei unbesämter Ware einseitige Krümmung, bis 3 cm je   lfd. m, haben. 
    Güteklasse I: 
    Normallänge 3-6 m, 8 cm aufwärts   breit, besäumt und unbesäumt. 
    Vermessungsart: brettweise 
    Die Ware   muss: 
    1. blank und frei von Brandigkeit sein. 
    Die Ware   darf: 
    2.kleine, gesunde Äste und je lfd. m einen kleinen Durchfallast   oder angefaulten Ast, 
    3. kleine Harzgallen, 
    4. vereinzelte   kleine Risse, an den Kanten auftretende Schrägrisse, welche nicht länger als die   Brettbreite sind (diese sind im Maß zu vergüten), sowie Endrisse, welche nicht   länger als die Brettbreite sind, 
    5. vereinzelt kleine   Baumkante, 
    6. bei unbesämter Ware einseitige Krümmung, bis 3 cm je   lfd. m, haben. 
    Güteklasse II: 
    Normallänge 3-6 m, 8 cm aufwärts   breit, besäumt und unbesäumt. 
    Vermessungsart: brettweise 
    Die Ware   darf: 
    1. leicht farbig sein und vereinzelt leichte Brandigkeit   (Rotfäule), 
    2. mittelgroße, gesunde Äste und je lfd. m zwei kleine   Durchfalläste oder angefaulten Äste und zwei Nageläste, bis zu einer Breite von   etwa 15 mm, welche in der Längsrichtung aufgeschnitten sind - ohne Rücksicht auf   ihre Länge -, 
    3. Harzgallen, 
    4. kleine Risse, an den Kanten   auftretende Schrägrisse, welche nicht länger als die Brettbreite sind (diese   sind im Maß zu vergüten), sowie Endrisse, welche nicht länger als die   Brettbreite sind, 
    5. kleine Baumkante, 
    6. bei unbesämter   Ware einseitige Krümmung, bis 3 cm je lfd. m, haben. 
    Güteklasse   III: 
    Länge, Breite, Vermessungsart und Gütebestimmungen wie bei   Fichte/Tanne, Güteklasse III. 
    Güteklasse IV: 
    Länge, Breite,   Vermessungsart und Gütebestimmungen wie bei Fichte/Tanne, Güteklasse   IV. 
    Rohhobler: 
    Länge, Breite, Kennzeichnung, Vermessungsart und   Gütebestimmungen wie bei Fichte/Tanne, Güteklasse Rohhobler. 
     
    2.   Bretter und Bohlen gehobelt 
    (z.B. Hobeldielen, Stab- und Fasebretter,   Stülpschalung, Rauhspund und Fußleisten) 
     
    Fichte, Tanne, Kiefer,   Weymouthkiefer, Lärche, Douglasie 
    Güteklasse I: 
    Normallänge 2-6 m,   erzeugt aus Rauware, 8-18 cm breit. 
    Vermessungsart: brettweise mit Feder nach   Millimeter. 
    Die Ware muss: 
    1. blank sein, darf vereinzelt leicht   farbig, bei Kiefer leicht angeblaut sein. 
    2. frei von ausgedübelten   Stellen und Hobelfehlern sein, 
    3. gut passend gehobelt sein - im   allgemeinen soll die linke Seite (Außenseite des Brettes) gehobelt werden   -. 
    Die Ware darf: 
    4. nur festverwachsene Äste bis zu 2,5 cm   kleinstem Durchmesser, 
    5. vereinzelt kleine Harzgallen, 
    6. kleine Baumkante - nur auf der ungehobelten Seite -, 
    7. kleine Risse   haben. 
    Güteklasse II: 
    Normallänge 2-6 m, erzeugt aus Rauware, 8-18   cm breit. 
    Vermessungsart: brettweise mit Feder nach Millimeter. 
    Die Ware   muss: 
    1. gut und passend gehobelt sein - im allgemeinen soll die linke   Seite (Außenseite des Brettes) gehobelt werden -. 
    Die Ware darf: 
    2. leicht farbig - bei Kiefer angeblaut - sein, 
    3. kleine, schwarze,   festverwachsene Äste bis 4 cm kleinstem Durchmesser, 
    4. kleine   Harzgallen, 
    5. kleine Baumkante, nur auf der ungehobelten   Seite, 
    6. kleine Risse 
    7. kleine Hobelfehler und   ausgedübelte Stellen haben. 
    Güteklasse III: 
    Normallänge 2-6 m,   erzeugt aus Rauware, 8 cm aufwärts breit. 
    Vermessungsart: brettweise mit   Feder nach Millimeter. 
    Die Ware darf: 
    1.mittelfarbig - bei Kiefer   blau - sein, 
    2. vereinzelt kleine, ausgeschlagene Äste, 
    3. Harzgallen, 
    4. kleine Baumkante auf der ungehobelten   Seite, 
    5. große Risse - nicht länger als ein Viertel der Brettlänge   -, 
    6. Hobelfehler haben. 
    Rauhspund: 
    Normallänge 2-6 m,   erzeugt aus Rauware, 8 cm aufwärts breit. 
    Vermessungsart: brettweise mit   Feder nach Millimeter. 
    Die Ware darf: 
    1. farbig - bei Kiefer blau -   sein, 
    2. große Äste - auch lose oder ausgeschlagene -, 
    3. Harzgallen, 
    4. mittelgroße Baumkante, 
    5. Risse bis zu ein   Drittel der Brettlänge, 
    6. Wurmstichigkeit   haben. 
    Fußleisten: 
    ohne Breitenbegrenzung. 
    Güteklasse I:   Gütebestimmungen wie Hobeldielen, Güteklasse I. 
    Güteklasse II:   Gütebestimmungen wie Hobeldielen, Güteklasse II. 
     
    3. Latten, Kreuzholz,   Rahmen, Kantholz und Balken 
     
    Fichte, Tanne, Kiefer, Lärche,   Douglasie 
    a) Latten 
    Als Latten gelten Querschnittabmessungen bis zu 32   cm⊃2; und nicht über 8 cm breit. Ware, bei der die Abmessungen 8 cm übersteigen,   gilt als Bretter oder Bohlen. 
    Güteklasse I: 
    Normallänge 3-6   m 
    Die Ware darf: 
    1. bei Fichte/Tanne/Lärche/Douglasie leicht   farbig, bei Kiefer der Jahreszeit entsprechend leicht angeblaut   sein, 
    2. kleine Äste soweit sie die Bruchfestigkeit, und Harzgallen,   soweit sie den Verwendungszweck nicht beeinträchtigen, 
    3. kleine   Baumkante, 
    4. kleine Risse haben. 
    Güteklasse   II: 
    Normallänge 2-6 m 
    Die Ware darf: 
    1. bei   Fichte/Tanne/Lärche/Douglasie leicht farbig, bei Kiefer der Jahreszeit   entsprechend blau sein, 
    2. Äste, soweit sie die Bruchfestigkeit nicht   beeinträchtigen, 
    3. Harzgallen, 
    4. Baumkante, jede Seite   muss jedoch auf der ganzen Länge von der Säge gestreift sein, 
    5. Risse, soweit sie die Bruchfestigkeit nicht beeinträchtigen,   haben. 
    Spalierlatten: 
    von 0,80 m aufwärts lang, bis 24 mm dick, bis   35 mm breit. 
    Spalierlatten (Plafondplatten, Gipsplatten usw.) müssen   gleichmäßig geschnitten sein. 50% der Stückzahl dürfen keine Baumkante   aufweisen. Im übrigen müssen die Latten auf allen Seiten in ganzer Länge von der   Säge gestreift sein. 
    b) Kreuzholz und Rahmen 
    Als Kreuzholz und Rahmen   gelten nur Querschnittabmessungen von mehr als 32 cm⊃2;. Bei Kreuzholz müssen   vier Stück kerngetrennt, bei Rahmen mindestens vier Stück aus einem Rundholz   erzeugt sein. 
    Güteklasse I: 
    Normallänge 3-6 m, bis 10% der   Stückzahl unter 3 m zulässig. 
    Die Ware muss: 
    1. frei von   durchgehenden Rissen und Drehwuchs sein. 
    Die Ware darf: 
    2. bei   Fichte/Tanne/Lärche/Douglasie leicht farbig, bei Kiefer der Jahreszeit   entsprechend leicht angeblaut sein, 
    3.bei   Fichte/Tanne/Lärche/Douglasie mittelgroße, bei Kiefer vereinzelt große, gesunde   Äste, 
    4.Harzgallen, die den Verwendungszweck nicht   beeinträchtigen, 
    5. kleine Baumkante haben. 
    Güteklasse   II: 
    Normallänge 3-6 m, bis 10% der Stückzahl unter 3 m zulässig. 
    Die   Ware darf: 
    1. bei Fichte/Tanne/Lärche/Douglasie farbig, bei Kiefer   leicht blau sein. 
    2. Äste und Harzgallen, 
    3. mittelgroße   Risse, 
    4. Baumkante - schräg gemessen nicht mehr als 1/2 der größeren   Querschnittabmessung -, 
    5. kleinen Drehwuchs, 
    6. leichte   Wurmstichigkeit haben. 
    c) Kantholz und Balken (Bauholz) 
    Bauholz muss   äußerlich gesund, fehlerfrei und entrindet sein, es darf bei   Fichte/Tanne/Lärche/Douglasie farbig, bei Kiefer blau sein sowie Kern- und   Trockenrisse aufweisen. 
    Als Fehler gelten insbesondere Sandbrandigkeit und   jede Art von Fäule sowie Ringschäligkeit. Fraßgänge von Frischholzinsekten sind   zulässig. 
    Für Vorratskantholz gelten folgende Abmessungen: 3 m aufwärts lang,   25% 2 bis 2,80 m lang. 
    Als Halbholz gilt Bauholz, wenn mindestens zwei Stücke   aus einem Rundholz erzeugt sind. 
    Schnittklasse S: 
    Die Ware muss   scharfkantig sein und darf keine Baumkante aufweisen. 
    Schnittklasse   A: 
    Die Ware darf an beliebigen kanten in ganzer Länge Baumkante   aufweisen, die schräg gemessen nicht mehr als ein Achtel der größeren   Querschnittabmessung (Höhe) beträgt. Bei Längen über 8 m darf bei vereinzelt   anfallenden Stücken (maximal 10% der Menge) der letzte 1/2 m die Merkmale der   Schnittklasse B aufweisen. 
    Schnittklasse B: 
    Die Ware darf an allen   Kanten in ganzer Länge Baumkante aufweisen, die schräg gemessen nicht mehr als   ein Drittel der größeren Querschnittabmessung (Höhe)   beträgt. 
    Schnittklasse C: 
    Die Ware muss an allen Seiten in ganzer   Länge mindestens von der Säge gestreift sein. In geringer Länge nicht gestreifte   Stellen sind im Maß abzurechnen. 
     
    Anhang 
    Gebräuche für die   Vermittlung vom Holzgeschäften 
    Festgestellt durch die Vereinigung   Deutscher Sägewerksverbände e.V., Vereinigung der Holzhandelsverbände e.V. (VHV)   und die Bundesfachgemeinschaft Holzmakler in der Centralvereinigung Deutscher   Handelsvertreter- und Handelsmaklerverbände (CDH) am 24. März 1952 in   Bonn. 
     
    §1 
    Form des vermittelten Vertrages 
    Der durch den   Holzmakler vermittelte Abschluß ist an eine bestimmte Form nicht gebunden.   Stellt der Makler die Schlußscheine aus, so haben sie die Bedeutung von   Beweismitteln. 
     
    §2  
    Haftung 
    Der Holzmakler haftet jeder der   beiden Parteien für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden. Ein zum   Schadenersatz verpflichtendes Verschulden des Maklers liegt nicht vor, wenn der   Holzmakler in gutem Glauben an seine Vertretungsvollmacht gehandelt hat oder   wenn die Parteien ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen oder das   Zustandekommen des Vertrages bestreiten. 
    Hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit   der Vertragsparteien übernehmen die Holzmakler keine Haftung, es sei denn, dass   die ausdrücklich vereinbart worden ist; in diesem Fall ist eine   Delkrederevergütung üblich. Alle Auskünfte über die Kredit- und   Zahlungsfähigkeit der Vertragsparteien werden nach bestem Wissen und Gewissen,   aber ohne Gewähr gegeben. 
     
    §3 
    Maklerlohn 
    Ist unter den   Parteien nichts darüber vereinbart wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er   vom Käufer und Verkäufer je zur Hälfte zu tragen. Der Maklerlohn errechnet sich   im allgemeinen nach dem im Schlußschein genannten Kaufpreis ohne Abzug von   Skonto. Dem Käufer gesondert in Rechnung gestellte Versendungskosten und   Umsatzsteuer sind nur provisionspflichtig, wenn dies vereinbart ist. Der   Anspruch auf den Maklerlohn ist mit dem Abschluß des vermittelten Vertrages   entstanden, jedoch erst fällig, wenn die dem Makler verpflichtete Partei in den   Besitz der ihr vertraglich zugesicherten Leistung gelangt. Bei   Teillieferungsverträgen gilt dies für die einzelnen Teillieferungen. Wird der   Vertrag ohne Verschulden des Maklers nicht durchgeführt, so ist der Maklerlohn   fällig, sobald die Nichtdurchführung des Vertrages feststeht. Beruht die   Nichtdurchführung des Vertrages höhere Gewalt oder nachgewiesener   Zahlungsunfähigkeit, so entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des   Maklerlohns. 
    Falls besondere Leistungen wie Delkredere, Inkassi,   Besichtigungen, Gutachten, Abnahmen usw. gewünscht werden, so sind hierfür   besondere Vergütungen zu zahlen. 
    Dem Makler sind Durchschläge von Rechnungen   und Von der Korrespondenz einzusenden. 
     
    §4 
    Kunden- bzw.   Lieferantenschutz 
    Ist die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien durch   den Makler zustandegekommen, so liegt eine provisionspflichtige Vermittlung von   Verträgen auch dann vor, wenn die Vertragspartner unter Verzicht auf die weitere   Hinzuziehung des Holzmaklers unmittelbar Abschlüsse tätigen. Dies gilt jedoch   nur für Abschlüsse, die innerhalb von zwei Jahren nach Abschluß des letzten   durch den Makler abgeschlossenen Geschäfts zwischen den Vertragspartnern   getätigt wurden. 
    Tätigt der Holzmakler einen Abschluß zwischen Parteien, die   bereits in Geschäftsverbindung miteinander standen, so besteht Provisionspflicht   auch für spätere unmittelbar abgeschlossene Geschäfte, wenn sie in ursächlichem   Zusammenhang mit dem vom Makler vermittelten Geschäft stehen und innerhalb eines   Jahres nach dem vermittelten Abschluß getätigt werden. 
    Sind Abschlüsse   aufgrund einer einleitenden Tätigkeit des Holzmaklers zustandegekommen, ohne   dass der Makler bei Abschluß des Vertrages selbst mitgewirkt hat, so unterliegen   sie der Provisionspflicht. 
    Bei Abschlüssen, die durch einen anderen Makler   getätigt werden, wird die Provision nur einmal gezahlt, und zwar an den Makler,   der an dem Abschluß unmittelbar beteiligt war. Dies gilt auch innerhalb der   Schutzfrist. 
     
    §5 
    Tätigwerden zweier Makler 
    Die Schutzfrist   von zwei Jahren für Kunden- bzw. Lieferantenschutz gilt auch für Makler   untereinander, sofern zwei Makler an demselben Geschäft beteiligt waren. 
     
    §6 
    Erfüllungsort 
    Für   die den Makler betreffenden Rechte und Pflichten aus dem   Vertragsvermittlungsgeschäft (Maklervertrag) gilt für sämtliche Beteiligten der   Wohnsitz bzw. die gewerbliche Niederlassung des Holzmaklers als   Erfüllungsort. | 
   
  
     
    
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 | Managing Director |  
 Sven Weiss 
      
     Tel: +49 375 28940420 
     Fax: +49 375 28940422 
     sweiss@interles.de 
 
  
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| Transport |  
Alexander Weiss 
      
     Tel: +49 375 28940425 
     Fax: +49 375 28940444 
     aweiss@interles.de 
 
  
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